Mit der Energiewende und den Anforderungen der Klimafolgenanpassung kommen auf die kommunale Bauleitplanung neue Aufgaben zu, insbesondere bei der Flächenplanung für Windenergieanlagen sowie Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie.

Neben der Erstellung von Potenzialstudien für die Ausweisung von Flächen für die regenerativen Energien im Rahmen der Regional- und Flächennutzungsplanung erarbeiten Drees & Huesmann die notwendigen verbindlichen Bauleitpläne, um für die Anlagen das notwendige Bauplanungsrecht zu erlangen.

Dabei werden die Inhalte der Bauleitplanung individuell mit den Investoren, den Betreibern und den Belegenheitskommunen abgestimmt, um die verschiedenen Flächenansprüche zu koordinieren (Naturschutz, Artenschutz, Landwirtschaft etc.).

Beispielprojekte

Stadt Paderborn
Vorhabenbezogener Bebauungsplan S 345 „Photovoltaikanlage A 33 / Hermann-Löns-Straße“

Der Standort entlang der Bundesautobahn 33 in Paderborn erforderte eine enge Abstimmung mit der Autobahn GmbH des Bundes und dem Fernstraßen-Bundesamt um die Ansprüche des Straßenbaulastträgers mit den Anforderungen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) an die Einspeisevergütung in Einklang zu bringen.


Gemeinde Stemwede
Bebauungsplan „Windpark Bockhorns Horst“

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes beabsichtigte die Gemeinde über die Konzentrationswirkung der Flächennutzungsplandarstellung hinaus die Windenergienutzung städtebaulich zu ordnen und die Plandarstellungen der Flächennutzungsplanebene verbindlich zu machen und zu sichern.
Die Fläche sollte planmäßig entwickelt und möglichst effektiv genutzt werden.
Die schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung des Plangebietes sollten weitmöglich geschont werden.


Stadt Beckum
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Fotovoltaikanlage Kollenbusch“

Für den Standort einer Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines rekultivierten Steinbruches haben wir die erforderliche vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung erfolgreich begleitet. Dabei kam der rechtlichen Sicherung und Kompatibilität der Laufzeit der Freiflächen-Photovoltaikanlage mit dem Abschluss der Rekultivierung eine besondere Bedeutung zu. Diese konnte durch Anwendung von Baurechten auf Zeit nach BauGB für alle Beteiligten nunmehr verbindlich geregelt werden.