Diese Nutzungen entsprachen jedoch nicht dem Zulässigkeitsrahmen des für den Standort derzeit rechtsverbindlich gültigen Bebauungsplanes Nr. 10 „Seehusen I“, 1. Teilabschnitt, sowie dessen 3. Änderung der Gemeinde Beelen.
So war der in Rede stehende Vorhabenbereich innerhalb eines „Mischgebietes“ gem. § 6 BauNVO im Westen bzw. innerhalb eines „Allgemeinen Wohngebietes“ gem. § 4 BauNVO im Osten festgesetzt.
Die geplante Typik der Hobbytierhaltung geht über die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit einer sog. Kleintierhaltung hinaus. Danach ist eine Pferdehaltung i.S. einer Hobbytierhaltung, die nicht als Kleintierhaltung anzusehen ist, unzulässig.
Für das Plangebiet bestand das konkrete Vorhaben einer Wohnnutzung mit Pferdehaltung. Vor diesem Hintergrund wurden dementsprechend Festsetzungen gezielt getroffen.
Somit wurde gem. § 12 (3) BauGB kein Baugebietstyp nach BauNVO festgesetzt, sondern die Regelungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung konkret auf das Planungsziel „Wohnen mit privater Haltung von Pferden als Hobbytierhaltung“ abgestellt.